Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der HR Personalmarketing GmbH (HR) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung mit ihrem Kunden (Beschäftiger) abgeschlossen werden.
Die AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB gelten auch fort, wenn HR über einen ursprünglichen Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen HR schriftlich zustimmt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.
Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung von HR oder – ohne Unterfertigung – durch Annahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
HR und der Beschäftigte verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBI 1988/196 idgF).
HR stellt dem Beschäftiger Arbeitskräfte zur Verfügung, die zu HR in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen.
Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter Führung, Weisung und der Verantwortung des Beschäftigers. HR schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger HR schriftlich in Kenntnis zu setzen. HR wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
Der Beschäftiger hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten und dies HR erforderlicherweise nachzuweisen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung, etc) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Ausrüstungen etc. zur Verfügung zu stellen.
Die von HR überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger, für HR noch zum Inkasso berechtigt.
Der Beschäftiger darf mit der überlassenen bzw. der zur Vorstellung entsandten Arbeitskraft bis 6 Monate nach Ende der Überlassung bzw. nach dem ersten Vorstellungsgespräch ein Arbeitsverhältnis nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von HR begründen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft. Weiters dürfen keine überlassenen Mitarbeiter binnen sechs Monaten von einem anderen Überlasser (Branche Arbeitskräfteüberlasser) beim selben Beschäftiger zum Einsatz kommen. Außernatürlich sind solche Vorgehensweisen ausdrücklich schriftlich bei HR genehmigen zu lassen.
Die mindestens verrechnete Überlassungsdauer für Zeitarbeit beträgt einen Tag.
Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistung für beide Vertragsteile verbindlich festlegen. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von jeder überlassenen Arbeitskraft auszufüllenden HR Vordrucke "Stundennachweis" nach Stunden und Minuten zu belegen, von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar danach an HR zu übermitteln.
Die schriftliche Aufzeichnung der Stunden entfällt, wenn es im Beschäfigerbetrieb eine digitale Zeiterfassung gibt.
Der Beschäftiger hat sicherzustellen, dass die überlassenen Arbeitskräfte Ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und dem Beschäftiger zur Bestätigung vorlegen. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch den Beschäftiger ist HR berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen.
HR WIRD SEINE LEISTUNGEN 14-TÄGIG ABRECHNEN. DIE RECHNUNGEN SIND INNERHALB VON 7 TAGEN ABZUGSFREI ZUR ZAHLUNG AUF DAS AUF DER RECHNUNG AUSGEWIESENE BANKKONTO VON HR FÄLLIG.
Ändern sich nach der Auftragserteilung die entlohnungs bzw. abgeberrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist HR berechtigt das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben.
Bei Zahlungsverzug ist HR berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist HR überdies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen.
Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber HR mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
HR ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
• der Beschäftiger mit einer Zahlung trotz Mahnung mehr als zehn Tage im Verzug ist.
• der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt.
• der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Führungspflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt.
• über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
• im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt oder
• die Leistung von HR wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit durch überlassene Arbeitskräfte von HR sowie das Weisungsrecht bleiben beim Beschäftiger. Da es sich nicht um einen Werkvertrag handelt, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
HR trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. HR haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial wie z.B. Maschinen, Werkzeugen, Zeichnungen und sonstigen übergebenen Materialien.
HR haftet keinesfalls soweit die überlassenen Arbeitskräfte mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassaführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden. Die Haftung von HR für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, von Baumaschinenführern und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger alleine sich gegen solche Risiken zu schützen.
Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet HR nicht. Für Voll- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden, besteht keine Haftung.
Beschäftiger und HR vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Graz vereinbart.